Welche Sanktionen drohen ohne gültige Bescheinigung?
Die StSV Art. 196 sieht ein klares Sanktionsregime für jede Person vor, die ohne gültige Strahlenschutz-Bescheinigung weiterhin ionisierende Strahlung verwendet. Diese Sanktionen sind real und werden regelmässig von den kantonalen Behörden angewendet.
Ein Schaffhauser Zahnarzt erhielt 2024 eine Busse von CHF 6'500 wegen 14-monatiger Überschreitung. Ein Praxisinhaber in Aarau verlor seine Bewilligung für 6 Monate. Diese Fälle sind keine Ausnahmen.
Die 4 Sanktionsstufen
- Mahnung der kantonalen Behörde — Schriftliche Aufforderung zur Regularisierung innert 30 Tagen. Erste Stufe, oft milde.
- Suspendierung der Betriebsbewilligung — Die kantonale Behörde kann die Bewilligung zum Betrieb von Röntgenanlagen aussetzen. Konkret: Sie dürfen keine Aufnahmen mehr machen.
- Strafbussen — Gemäss Art. 199 StSV bis zu CHF 40'000. In der Praxis liegen die Bussen meist zwischen CHF 1'000 und CHF 20'000, je nach Schwere und Wiederholung.
- Strafanzeige — Bei Vorsatz oder wiederholten Verstössen kann das Verfahren an die Strafbehörden weitergeleitet werden.
Was sagen Art. 199 StSV und Art. 44 StSG genau?
Art. 199 StSV erklärt nach Art. 44 StSG strafbar (Busse bis CHF 40'000, bei Fahrlässigkeit bis CHF 20'000), wer:
- ohne Bewilligung ionisierende Strahlung verwendet
- ohne die nach Art. 172–175 StSV erforderliche Aus- oder Fortbildung Tätigkeiten mit ionisierender Strahlung ausübt
- die Anweisungen der kantonalen Behörde missachtet
- falsche Angaben gegenüber Inspektoren macht
Versicherung und Haftung
Ein häufig vergessener Punkt: bei einem Schadensfall (z.B. übermässige Strahlenexposition eines Patienten) während einer Periode ohne gültige Bescheinigung kann Ihre Berufshaftpflichtversicherung die Deckung verweigern. Die finanzielle Konsequenz kann verheerend sein.
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Was bei fehlender Fortbildung wirklich droht
Die Strafnorm ist nicht Art. 196, sondern Art. 199 Bst. b StSV: Wer ohne die nach Art. 172–175 erforderliche Ausbildung Tätigkeiten ausübt, die eine Gefährdung durch ionisierende Strahlung mit sich bringen können, wird nach Art. 44 Abs. 1 Bst. f des Strahlenschutzgesetzes (StSG, SR 814.50) bestraft. Art. 44 StSG sieht für solche Übertretungen eine Busse bis CHF 40'000 vor, bei Fahrlässigkeit bis CHF 20'000; verfolgt wird die Übertretung von der Bewilligungs- oder der Aufsichtsbehörde. Schwerere Fälle — etwa der Umgang mit Strahlenquellen ohne Bewilligung — fallen unter die Vergehen von Art. 43 StSG. Hinzu kommen verwaltungsrechtliche Folgen: Mahnung mit Frist, Nachkontrolle, im Wiederholungsfall die Sistierung der Bewilligung. Für die Praxis wiegt meist die Sistierung schwerer als die Busse, weil sie den Betrieb der Röntgenanlage stoppt.
In dreissig Tagen regularisieren: ein realistischer Plan
Woche 1: Liste aller exponierten Personen erstellen, für jede Beruf, verwendete Anlagen und Datum der letzten Fortbildung notieren, vorhandene Bescheinigungen zusammentragen. Woche 2: Personen mit abgelaufener oder bald ablaufender Bescheinigung für den Kurs ihres Profils anmelden — 2 UE für eine MPA, 2 bis 6 UE für eine Dentalassistentin je nach Tätigkeit, 4 UE für Zahnärzte und Tierärzte, 6 UE für MTRA — und bis dahin keine Aufnahmen durch Personen ohne gültige Fortbildung auslösen lassen. Woche 3: erhaltene Bescheinigungen ablegen, das interne Aus- und Fortbildungskonzept erstellen oder aktualisieren, nächste Fristen festhalten. Woche 4: Falls eine Inspektion stattgefunden hat, der Behörde schriftlich mit Belegen antworten. Der Plan hält, weil die Online-Fortbildung in wenigen Stunden absolviert ist und die Bescheinigung sofort nach Abschluss vorliegt.
Häufige Fragen
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Quellen und Rechtsgrundlagen
- Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) — Art. 172–178 (Aus- und Fortbildung), Art. 175 (Fortbildung).
- Strahlenschutzgesetz (StSG, SR 814.50).
- BAG — Fortbildung im Strahlenschutz: Richtlinien, Berufe und Unterrichtseinheiten.
Über diese Inhalte
Diese Seite wird vom Medicerta-Team auf Basis der StSV (SR 814.501) und der BAG-Richtlinien verfasst. Die Medicerta-Weiterbildung folgt den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit (BAG).