Was bedeutet StSV?
Die Strahlenschutzverordnung (StSV) ist die Schweizer Bundesverordnung mit der Aktennummer SR 814.501. Sie regelt alle beruflichen Aktivitäten, die ionisierende Strahlung verwenden — Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Forschung und Industrie.
Die StSV wurde 2018 grundlegend revidiert, um die internationalen Empfehlungen der ICRP (International Commission on Radiological Protection) und die EU-Direktive 2013/59 zu integrieren. Sie ersetzt die ältere ORaP (Ordonnance sur la radioprotection) und bringt mehrere wichtige Neuerungen.
Die Hauptpfeiler der StSV
Drei Prinzipien stehen im Zentrum der StSV:
- Rechtfertigung — Jede Strahlenexposition muss medizinisch gerechtfertigt sein. Eine Röntgenaufnahme darf nur gemacht werden, wenn der erwartete Nutzen das Risiko übersteigt.
- Optimierung (ALARA) — As Low As Reasonably Achievable. Die Dosis muss so niedrig wie vernünftigerweise möglich gehalten werden.
- Dosisbegrenzung — Es gibt gesetzliche Grenzwerte für Personal (20 mSv/Jahr) und für Patienten (situativ).
Wer ist von der StSV betroffen?
Gemäss Art. 175 StSV sind alle Personen betroffen, die professionell ionisierende Strahlung verwenden:
- Ärzte und Ärztinnen in Radiologie, Kardiologie, interventioneller Medizin
- Zahnärzte und Zahnärztinnen
- MTRA (Medizinisch-technische Radiologieassistenten)
- MPA, DA, DH
- Tierärzte mit Röntgen
- Strahlenschutz-Sachverständige in Spitälern und grossen Praxen
Die wichtigsten Artikel der StSV im Detail
Für Schweizer Gesundheitsfachpersonen sind diese Artikel besonders wichtig:
- Art. 14 — Bewilligung zum Umgang mit ionisierender Strahlung
- Art. 175 — Verpflichtung zur kontinuierlichen Weiterbildung alle 5 Jahre
- Art. 172–175 — Aus- und Fortbildungspflicht, Verantwortung des Bewilligungsinhabers, Fortbildung mindestens alle 5 Jahre
- Art. 199 — Strafbestimmung: Tätigkeit ohne erforderliche Ausbildung (Busse bis CHF 40'000 nach Art. 44 StSG)
StSV und kantonale Behörden
Die StSV ist ein Bundesgesetz, aber ihre Anwendung wird von den kantonalen Gesundheitsbehörden kontrolliert. Diese führen Inspektionen in Privatpraxen, Kliniken und Spitälern durch und verhängen Sanktionen bei Verstössen. Mehr zu den kantonalen Behörden →
Die Rechtsgrundlage: Art. 172 bis 175 StSV
Die Pflichten stehen im 5. Titel der StSV, SR 814.501. Art. 172 nennt die Personen, die eine Aus- und Fortbildung im Strahlenschutz benötigen: alle, die mit ionisierender Strahlung umgehen, diesen Umgang planen oder anordnen oder ihr bei der Arbeit ausgesetzt sind. Art. 173 legt die Verantwortung für diese Aus- und Fortbildung bei den Bewilligungsinhabern — also bei der Praxis, nicht bei der einzelnen Mitarbeiterin. Art. 174 verlangt eine anerkannte, mit einer Prüfung abgeschlossene Ausbildung; Art. 175 schreibt eine Fortbildung «mindestens alle fünf Jahre» vor, die das vorhandene Wissen erhält und dem Stand der Technik anpasst. Die Inhalte und Unterrichtseinheiten (UE) pro Beruf legt das EDI mit dem BAG fest. Wer diese Kette kennt, versteht, was eine Inspektion prüft: Wer ist exponiert, wer trägt die Verantwortung, welche Ausbildung, welche Fortbildung, mit welchem Datum.
Wer beaufsichtigt den Strahlenschutz in der Medizin?
Die Aufsicht über den Strahlenschutz im medizinischen Bereich liegt beim Bundesamt für Gesundheit: Das BAG erteilt die Bewilligungen für Röntgenanlagen, führt Inspektionen durch und legt mit dem EDI die Fortbildungsinhalte pro Beruf fest. Die kantonalen Gesundheitsbehörden erteilen die Berufsausübungsbewilligungen, beaufsichtigen die Praxen als Betriebe und arbeiten bei Kontrollen mit dem BAG zusammen; Beanstandungen können deshalb von beiden Seiten kommen. Für Nuklearanlagen ist das ENSI zuständig, für den Arbeitnehmerschutz in Industrie und Gewerbe die Suva. Für eine Arzt-, Zahnarzt- oder Tierarztpraxis heisst das konkret: Die Fortbildungsbescheinigungen des Personals müssen dem BAG-Inspektor wie auch dem kantonalen Inspektor jederzeit vorgelegt werden können — am einfachsten als ein einziges, datiertes Dossier pro Betrieb.
Häufige Fragen
Bereit für Ihre Strahlenschutz-Weiterbildung?
100 % online · BAG-konform · Bescheinigung sofort nach Abschluss · Ab CHF 179
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) — Art. 172–178 (Aus- und Fortbildung), Art. 175 (Fortbildung).
- Strahlenschutzgesetz (StSG, SR 814.50).
- BAG — Fortbildung im Strahlenschutz: Richtlinien, Berufe und Unterrichtseinheiten.
Über diese Inhalte
Diese Seite wird vom Medicerta-Team auf Basis der StSV (SR 814.501) und der BAG-Richtlinien verfasst. Die Medicerta-Weiterbildung folgt den Richtlinien des Bundesamts für Gesundheit (BAG).